Promotionsbestimmungen

Artikel 16 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung

1 Die Schule entscheidet am Ende jedes Semesters aufgrund des Semesterzeugnisses über die Promotion ins nächste Semester.

2 Im Semesterzeugnis dokumentiert sie die Leistungen in den unterrichteten Fächern und im IDAF in Form von Noten. Sie sind auf eine ganze oder halbe Note zu runden.

3 Für die Promotion zählen die Semesterzeugnisnoten der unterrichteten Fächer; die Semesterzeugnisnote für das IDAF zählt nicht.

4 Die Promotion erfolgt, wenn:

  • a. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt;
  • b. die Differenz der ungenügenden Semesterzeugnisnoten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt; und
  • c. nicht mehr als zwei Semesterzeugnisnoten unter 4 erteilt wurden.

5 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel sämtlicher zählender Semesterzeugnisnoten.

6 Wer die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird einmal provisorisch promoviert; beim zweiten Mal wird er oder sie vom Berufsmaturitätsunterricht ausgeschlossen. Wird der Unterricht zur Vorbereitung der Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung besucht (Art. 25 Abs. 3), entfallen die Promotionsvoraussetzungen.

7 Es kann höchstens ein Unterrichtsjahr einmal wiederholt werden.

Prüfungswegleitung