Promotionsbestimmungen
Artikel 16 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung
1 Die Schule entscheidet am Ende jedes Semesters aufgrund des Semesterzeugnisses über die Promotion ins nächste Semester.
2 Im Semesterzeugnis dokumentiert sie die Leistungen in den unterrichteten Fächern und im IDAF in Form von Noten. Sie sind auf eine ganze oder halbe Note zu runden.
3 Für die Promotion zählen die Semesterzeugnisnoten der unterrichteten Fächer; die Semesterzeugnisnote für das IDAF zählt nicht.
4 Die Promotion erfolgt, wenn:
- a. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt;
- b. die Differenz der ungenügenden Semesterzeugnisnoten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt; und
- c. nicht mehr als zwei Semesterzeugnisnoten unter 4 erteilt wurden.
5 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel sämtlicher zählender Semesterzeugnisnoten.
6 Wer die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird einmal provisorisch promoviert; beim zweiten Mal wird er oder sie vom Berufsmaturitätsunterricht ausgeschlossen. Wird der Unterricht zur Vorbereitung der Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung besucht (Art. 25 Abs. 3), entfallen die Promotionsvoraussetzungen.
7 Es kann höchstens ein Unterrichtsjahr einmal wiederholt werden.
Prüfungswegleitung
- Pruefungswegleitung Berufsmaturitaet (pdf, 268 KB)