Promotionsbestimmungen

Artikel 17 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung

1 Am Ende jedes Semesters dokumentiert die Schule die Leistungen in den unterrichteten Fächern und im interdisziplinären Arbeiten in Form von Noten. Sie stellt ein Zeugnis aus.

2 Sie entscheidet am Ende jedes Semesters aufgrund des Zeugnisses über die Promotion ins nächste Semester.

3 Für die Promotion zählen die Noten der unterrichteten Fächer; die Note für das interdisziplinäre Arbeiten zählt nicht.

4 Die Promotion erfolgt, wenn:

  • a. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt;
  • b. die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt; und
  • c. nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden.

5 Wer die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird:

  • a. im Falle des Berufsmaturitätsunterrichts während der beruflichen Grundbildung einmal provisorisch promoviert; beim zweiten Mal wird er oder sie vom Berufsmaturitätsunterricht ausgeschlossen;
  • b. im Falle des Berufsmaturitätsunterrichts nach der beruflichen Grundbildung vom Berufsmaturitätsunterricht ausgeschlossen.

6 Die Wiederholung des Unterrichtsjahres ist höchstens einmal möglich

Prüfungswegleitung