Promotionsbestimmungen
Artikel 17 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung
1 Am Ende jedes Semesters dokumentiert die Schule die Leistungen in den unterrichteten Fächern und im interdisziplinären Arbeiten in Form von Noten. Sie stellt ein Zeugnis aus.
2 Sie entscheidet am Ende jedes Semesters aufgrund des Zeugnisses über die Promotion ins nächste Semester.
3 Für die Promotion zählen die Noten der unterrichteten Fächer; die Note für das interdisziplinäre Arbeiten zählt nicht.
4 Die Promotion erfolgt, wenn:
- a. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt;
- b. die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt; und
- c. nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden.
5 Wer die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird:
- a. im Falle des Berufsmaturitätsunterrichts während der beruflichen Grundbildung einmal provisorisch promoviert; beim zweiten Mal wird er oder sie vom Berufsmaturitätsunterricht ausgeschlossen;
- b. im Falle des Berufsmaturitätsunterrichts nach der beruflichen Grundbildung vom Berufsmaturitätsunterricht ausgeschlossen.
6 Die Wiederholung des Unterrichtsjahres ist höchstens einmal möglich
Prüfungswegleitung
- Pruefungswegleitung Berufsmaturitaet (pdf, 207 KB)